Drohnen halten immer stärker Einzug in unseren Alltag: Insbesondere die sogenannten “Spielzeugdrohnen” erfreuen sich großer Beliebtheit bei Herrn und Frau Österreicher. Darunter sind unbemannte Geräte zu verstehen, deren maximale Bewegungsenergie nicht mehr als 79 Joule beträgt. Diese Drohnen dürfen ausschließlich bis zu einer Flughöhe von 30 Metern eingesetzt werden und fallen nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes (LFG).
Allerdings birgt der Einsatz dieser Flugobjekte, mögen sie noch so klein und leicht sein, auch gewisse Risiken: Erst kürzlich berichteten Medien über einen Unfall, bei dem eine Radfahrerin am oberösterreichischen Donauradweg beim Versuch, einer Spielzeugdrohne auszuweichen, schwer stürzte und sich dabei verletzte.
Die Freude der Hobbypiloten an ihren Spielzeugdrohnen ist groß, dabei werden jedoch nicht selten die damit verbundene rechtliche Verantwortung des Piloten, die Haftungsrisiken und die möglichen Konsequenzen im Falle eines Drohnenunfalls gedanklich ausgeblendet.
Der oben genannte Fall zeigt einmal mehr, dass dies nicht ratsam ist: Dem oberösterreichischen Hobbypiloten drohen möglicherweise zivilrechtliche Schadenersatzansprüche der Radfahrerin und gegebenenfalls auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Konkrete Hintergründe zu diesem Fall sind uns nicht bekannt.
Selbst wenn es nicht zu einem Unfall mit der Drohne kommen sollte, können sich Dritte gegebenenfalls durch eine solche Spielzeugdrohne gestört fühlen: Denkbar wäre ua auch, dass Betroffene gegen den Hobbypiloten mit einer Besitzstörungsklage oder immissionsrechtlichen Ansprüchen vorgehen.
Üblicherweise sind solche Flugobjekte mit einer Videokamera ausgestattet: Dritte könnten sich diesfalls – beispielsweise beim Überflug über ihr Grundstück – in ihrer Privatsphäre gestört fühlen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese Personen aufgrund einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte mit Unterlassungsansprüchen gegen den Hobbypiloten vorgehen. Daneben besteht durchaus auch das Risiko, dass sie sich unter Berufung auf die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen (Bild-)Daten an die österreichische Datenschutzbehörde wenden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Einsatz von Drohnen – gleich, ob Spielzeugdrohne oder größere unbemannte Flugobjekte – auch mit rechtlichen Risiken verbunden ist. Daher empfiehlt es sich, bereits vor dem geplanten Drohneneinsatz die rechtlichen Risiken abzuwägen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen.